Kalupa und Schneider GbR
Neue Straße 1
16798 Fürstenberg
Telefon: 033080 404852
Telefax: 0330 80 404851
E-Mail: info@rentafloss.de
Internet: www.rentafloss.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Patrick Kalupa und Christian Schneider
Steuernummer: 053/162/14888
Haftungshinweis:
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I. Verpflichtung des Vercharterers
1. Der Vercharterer verpflichtet sich, das gecharterte Floß zum Chartertermin dem Chartergast sauber zu übergeben.
Kann der Vercharterer auch ohne sein Verschulden, das Floß oder ein gleichwertiges nicht zu Beginn des Chartertermins übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann das gecharterte oder ein gleichwertiges Floß nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn der Charterperiode - bei einwöchiger Charter und 48 Stunden bei mehrwöchiger Charter, nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Vertrag zurückzutreten Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist der gesamte Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Chartergastes sind ausgeschlossen.
2. Der Vercharterer und der Chartergast verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Chartergast die ordnungsgemäße Übergabe des Floßes nach Maßgabe des Protokolls. Danach
sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit des gecharterten Floßes ausgeschlossen.
3. Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Chartergast nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Floß in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.
4. Für das gecharterte Floß besteht eine Haftpflicht, sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall abgeschlossen. Alle Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten.
II. Verpflichtungen des Chartergastes
1. Voraussetzung: Der Chartergast versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu haben, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind.
2. Benutzung: Der Chartergast verpflichtet sich, das Floß wie sein Eigentum, nach Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben.
Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Chartergast haftet für alle Schaden am Floß und der Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht wurden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden.
Der Chartergast verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen an Bord zu nehmen, das Floß nur zu Verfügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten durchzuführen. Der Chartergast wird andere Floße nur im Notfall schleppen und das Charterfloß nur im Notfall schleppen lassen und dies auch nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden.
Weiterhin verpflichtet sich der Chartergast zu:
a) Grundberührungen dem Vercharterer bei der Rückgabe zu melden,
b) bei Meldungen schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen,
c) das Floß vor offener Küste nicht ohne Aufsicht zu lassen und sicherzustellen, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann.
3. Treten während der Charterzeit Schäden an dem Floß oder der Ausrüstung auf so hat der Chartergast den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Zweckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen.
4. Der Chartergast muss Reparaturen, die während eines Töms auftreten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit des Floßes beeinträchtigt wird, der Schaden größer werden kann oder die pünktliche Rückkehr gefährdet ist
5. Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind alle Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligten festzustellen. Der Chartergast fasst darüber einen kurzen Bericht mit Skizze ab, den alle Havariebeteiligten unterschreiben.
Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem Vercharterer übergeben. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden.
6. Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeten Schäden werden gegen Quittung vom Vercharterer erstattet. Die ausgewechselten Teile sind dem Vercharterer zu übergeben. Der Vercharterer muss aber auch hier vor einer Reparatur unterrichtet werden.
7. Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Chartergast, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Floßes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Chartergast zu verantwortende, versteckte Mängel verschwiegen werden.
8. Die Kaution wird nach der Rückgabe des Floßes zurückgegeben, sofern das Floß rechtzeitig und schadenfrei zurückgegeben wird und keine höherwertigen Ausrüstungsgegenstände fehlen oder beschädigt sind.
9. Für eine Verspätete Übergabe der Flöße, bei Reisebeginn, die auf den Charterer zurückzuführen ist, wird ein Verspätungsgeld von 10 € pro Stunde erhoben.
III. Chartergebiet
Das Floß darf nur auf Binnengewässer gefahren werden.
IV. Rückgabe
Die gesamte Tömplanung muss so gestaltet werden, dass insbesondere die Rückreise so rechtzeitig angetreten wird, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, hat der Chartergast den Vercharterer sofort telefonisch oder per Fax zu informieren. Die Rückgabe des Floßes ist abgeschlossen, wenn der Chartergast seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vercharterer das Floß und alle Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Ausgangshafen abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Chartergast und den Vercharterer verbindlich ist.
Der Vercharterer macht die Endabrechnung, in der die Endreinigung sowie der Kraftstoff abgerechnet wird.
V. Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe hat der Chartergast pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu bezahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Chartergast die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten wie Hotel, Porto, Telefongebühren etc.. Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen beendet werden muss, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Floß zu bleiben, bis der Vercharterer das Floß übernommen hat. Das Floß gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn es im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Chartergast trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Tömplanung einkalkuliert werden; sie schließen die Forderungen nach Punkt IV, Satz 1 nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind, und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.
VI. Rücktritt
Tritt der Chartergast von diesem Vertrag zurück, bleibt die Zahlungspflicht in vollem Umfang bestehen. Wird ein Ersatzcharterer gefunden, erfolgt eine Aufrechnung. Der Chartergast kann jedoch von diesem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss zurücktreten, falls der Rücktrittstermin nicht näher als vier Wochen vor dem Übergabetermin liegt. Bei Rücktritt wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 75 € in Rechnung gestellt.
VII. Verletzung von Vertragspflichten
Der Vercharterer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn der Chartergast seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Charterer dem Vercharterer für alle daraus entstehenden Folgen Soweit der Vercharterer für vom Chartergast zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt der Chartergast den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umgang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.
VIII. Rechtsgrundlage
Das materielle und formelle Recht der BRD ist Grundlage dieses Vertrags. Sollte ein Teil dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
IX. Reklamationen müssen bis 14 Tage nach der Rückgabe des Floßes per Einschreiben an den Vercharterer gerichtet werden.
X. Gerichtsstand ist Berlin
Änderungen vorbehalten
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